Satzung


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TC NICKENICH 88 e.V.

VEREINSSATZUNG

<Par. 1> Zweck des Vereins

      (1) Der Verein hat den Zweck, den Tennissport zu pflegen und auch die Jugend für diesen Sport zu begeistern.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

      Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

(3) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

(4) Der Vereinszweck soll durch folgende Mittel erreicht werden:

      a) Gewährleistung eines regelmäßigen und geordneten Spielbetriebes;

      b) Durchführung von Spielstunden unter Leitung eines Tennislehrers;

      c) Teilnahme an Vereinsmeisterschaften;

      d) Abhaltung von Versammlungen und Vorträgen;

<Par. 2> Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen TC Nickenich 88 und hat seinen Sitz in Nickenich. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Der Name wird sodann mit dem Zusatz „eingetragener Verein (e.V.)“ geführt.

(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

<Par. 3> Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann jeder Tennisfreund werden.

(2) Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, jugendlichen Mitgliedern, passiven Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.

(3) Personen, die sich in besonderem Maße Verdienste für den Verein erworben haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder haben die Rechte der ordentlichen Mitglieder. Sie sind von der Beitragszahlung befreit.

(4) Ordentliche Mitglieder sind aktive Mitglieder – sie nehmen an den sportlichen Veranstaltungen aktiv teil -, die am 1. 1. des laufenden Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr vollendet haben.

(5) Jugendliche Mitglieder sind aktive Mitglieder, die am 1. 1. des laufenden Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

(6) Passive Mitglieder sind Mitglieder, die sich selbst nicht sportlich betätigen, aber im Übrigen die Interessen des Vereins fördern.

<Par. 4> Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Ordentliche Mitglieder, Ehrenmitglieder, jugendliche Mitglieder ab vollendetem16. Lebensjahr sowie passive Mitglieder haben das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

(2) Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand, dem Vereinsausschuss und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten. Sie sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

(3) Alle Mitglieder haben das Recht, das Vereinshaus unter Beachtung der Hausordnung zu benutzen. Alle aktiven Mitglieder haben das Recht, die Übungsstätten des Vereins unter Beachtung der Platzordnung und sonstigen Anordnungen zu benutzen.

(4) Die mit einem Ehrenamt betreuten Mitglieder haben nur Ersatzansprüche für tatsächlich entstandene Auslagen.

(5) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(6) Die Mitglieder sind verpflichtet,

      a) die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern,

      b) das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln,

      c) den Beitrag rechtzeitig zu entrichten.

<Par 5> Beginn und Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, so kann der Antragsteller hiergegen Berufung zur Mitgliederversammlung einlegen. Diese entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit endgültig.

(2) Der Übertritt vom ordentlichen in den passiven Mitgliederstand oder umgekehrt, muss dem Vorstand schriftlich bis spätestens 31. März des laufenden Geschäftsjahres mitgeteilt werden. Er ist wirksam ab 1. 1. des laufenden Geschäftsjahres.

(3) Die Mitgliedschaft endet:

      a) durch Austritt,

      b) durch Ausschluss,

      c) durch Tod.

(4) Die Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Eine Kündigung ist bis zum 31. Januar des laufenden Jahres möglich, sofern sie schriftlich und termingerecht eingereicht worden ist.

(5) Der Ausschluss erfolgt:

a)   wenn das Vereinsmitglied trotz erfolgter Mahnung mit der Bezahlung des Beitrages länger als 3 Monate nach Fälligkeit im Rückstand ist,

b)     bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder gegen die Interessen des Vereins,

c)     wegen groben unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhaltens,

           d)     aus sonstigen schwerwiegenden, die Vereinsdisziplin berührenden Gründen.

(6) Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet zunächst der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Vor Entscheidung des Vorstandes ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von mindestens 2 Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied unter eingehender Darlegung der Gründe durch eingeschriebenen Brief bekannt zu geben.

(7) Gegen diesen Beschluss ist die Berufung zur Mitgliederversammlung statthaft. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von 30 Kalendertagen nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. In der Mitgliederversammlung ist dem Mitglied Gelegenheit zur persönlichen Rechtfertigung zu geben.

(8) Wird der Ausschließungsbeschluss vom Mitglied nicht oder nicht rechtzeitig angefochten, so kann auch gerichtlich nicht mehr geltend gemacht werden, der Ausschluss sei unrechtmäßig.

(9) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen für das volle Geschäftsjahr. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.

<Par. 6> Aufnahmegebühr und Jahresbeitrag

Der Verein erhebt einen Jahresbeitrag und evtl. eine Aufnahmegebühr, deren Höhe in der Beitragsordnung bestimmt und von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.

<Par. 7> Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

1. der Vorstand

2. die Mitgliederversammlung

<Par. 8> Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus:

a.     dem 1. Vorsitzenden,

b.     dem 2. Vorsitzenden,

c.     1 bis 2 Geschäftsführern,

d.     dem Kassenwart,

e.     1 bis 2 Sportwarten,

f.      1 bis 3 Jugendwarten

g.     1-5 Beisitzern

(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vom 1. Vorsitzenden, vom 2. Vorsitzenden und dem Kassenwart vertreten. Jeweils zwei von ihnen sind zur Vertretung berechtigt.

(3) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegen die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.

(4) Zum Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein nicht mit mehr als 5.000,-- Euro belasten, sind sowohl der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende als auch der Kassenwart jeweils allein bevollmächtigt. Für den Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein mit mehr als 5.000,-- Euro belasten und für Dienstverträge, ist ein Vorstandsbeschluss erforderlich. Für Grundstücksverträge ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich.

(5) Der Kassenwart verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben. Zahlungsanweisungen bedürfen der Unterschrift des Kassenwartes oder des 1. Vorsitzenden.

(6) Der Spielbetrieb untersteht dem Sportwart.

(7) Die Mitglieder des Vereinsvorstandes werden von der Jahresmitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) auf zwei Jahre gewählt. Zusätzlich werden im gleichen Turnus 2 Kassenprüfer gewählt. Die Wiederwahl des Vorstandes ist möglich.

(8) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden berufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 Vorstandsmitglieder einschließlich des 1. Vorsitzenden, oder bei dessen Verhinderung des 2. Vorsitzenden, anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit muss der 1. Vorsitzende bzw. der 2. Vorsitzende binnen 3 Tagen eine 2. Sitzung mit derselben Tagesordnung einberufen. Hierbei müssen wiederum mindestens 4 Vorstandsmitglieder einschließlich des 1. Vorsitzenden bzw. 2. Vorsitzenden anwesend sein.

      Bei weiterer Beschlussunfähigkeit ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung binnen 3 Wochen einzuberufen. Der Vorstand fasst die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung des 2. Vorsitzenden.

(9) Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes bleibt das Amt bis zur Neuwahl unbesetzt.

<Par. 9> Die Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich durch den Vorstand einzuberufen.

(2) Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung unter Einhaltung einer Frist von mindestens 3 Wochen einzuladen.

(3) Der Vorstand kann auch jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn der 10. Teil der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe des Zweckes und der Gründe schriftlich verlangt. In diesem Fall sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von mindestens 2 Wochen einzuladen.

(4) Die Mitgliederversammlung ist grundsätzlich beschlussfähig.

(5) Die Einladung zu jeder Mitgliederversammlung erfolgt durch Veröffentlichung im Bekanntmachungsblatt der Verbandsgemeinde Pellenz (Pellenzblatt).

Par. 10> Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

(1) die Wahl des Vorstandes,

(2)  die Wahl von 2 Kassenprüfern. Die Kassenprüfer haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten,

(3) die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des Vorstandes, des Prüfungsberichts der Kassenprüfer und Erteilung der Entlastung,

(4) Ernennung von Ehrenmitgliedern,

(5) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und alle sonstigen ihr vom Vorstand unterbreiteten Aufgaben sowie die nach der Satzung übertragenen Angelegenheiten,

(6) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

<Par. 11> Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende, bei Verhinderung beider ein vom 1. Vorsitzenden bestimmter Stellvertreter.

(2) Die Mitgliederversammlungen fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen, es sei denn, Gesetz oder Satzung schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor. Eine Vertretung in der Stimmabgabe ist unzulässig.

(3) Die Beschlussfassung erfolgt durch offene Abstimmung, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen oder die Satzung dem entgegenstehen.

(4) Die Wahl der Vorstandsmitglieder sowie der Kassenprüfer erfolgt geheim, wenn ein Mitglied dies beantragt, sonst durch offene Abstimmung.

(5) Für die Wahl der Vorstandsmitglieder sowie der Kassenprüfer ist die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit ist ein zweiter Wahlgang notwendig. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten gültig abgegebenen Stimmen auf sich vereinigen kann. Ergibt der zweite Wahlgang abermals Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.

(6) Bewerben sich mehr als 2 Personen für die in Absatz 5 aufgeführten Ämter und erreicht keiner die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, so findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, die im ersten Wahlgang die meisten gültig abgegebenen Stimmen erzielt haben. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten gültig abgegebenen Stimmen auf sich vereinen kann. Ergibt der zweite Wahlgang Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.

<Par. 12> Beurkundung von Beschlüssen; Niederschriften

(1) Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlungen sind schriftlich abzufassen und vom jeweiligen Sitzungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

(2) Über jede Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift aufgenommen, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

<Par. 13> Satzungsänderung

(1) Eine Satzungsänderung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der Einladung ist die Angabe des zu ändernden Paragraphen der Satzung in der Tagesordnung bekannt zu geben. Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Mehrheit von dreiviertel der abgegebenen Stimmen.

<Par. 14> Vermögen

(1) Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel des Vereins werden ausschließlich zur Erreichung des Vereinszweckes verwendet.

(2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

<Par. 15> Vereinsauflösung

(1) Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei dreiviertel der abgegebenen Stimmen für die Auflösung stimmen müssen.

(2) Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte drei Liquidatoren.

(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.